AGBAllgemeine Lieferbedingungen der Fa. Harris Calorific GmbHI. Allgemeines / GeltungsbereichUnsere allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr zwischen uns und Unternehmern gem. § 14 BGB. Unter „Kunde“ im Sinne dieser AGB sind Unternehmer zu verstehen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Unternehmern werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben. Die Annahme unserer allgemeinen Bedingungen sowie die Entgegennahme von Lieferungen und Teillieferungen gilt als Anerkennung dieser allgemeinen Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. II. Angebot / Vertragsabschluss III. Preis und Lieferung Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Dies gilt auch für Reparaturen. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. IV. Lieferung V. Versand, Gefahrübergang Lieferung einschließlich Verpackung ist ab Bestellwert € 400,00 netto frei Haus; bei einem Bestellwert unter € 400,00 netto werden sie gesondert berechnet. Für Bestellungen < € 50,00, netto berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 12,50. Hat der Kunde keine schriftliche Weisung hinsichtlich der Art der Versendung erteilt, so bewirken wir diese nach bestem Ermessen ohne insoweit eine Haftung zu übernehmen. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Sendung auf seine Kosten im handelsüblichen Rahmen versichern. VI. Warenrücknahme Für Gutschriften zur Verrechnung mit anderen Lieferungen gilt:1. Transportkosten werden grundsätzlich in Abzug gebracht.2. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag für die Ware wird zu 100 % gutgeschrieben, wenn die Rücksendung innerhalb von 30 Tagen erfolgt. 3. Bei späteren Rücksendungen werden 80 % gutgeschrieben. VII. Gewährleistung Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtszeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf Differenz auf Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (4. Absatz dieser Bestimmung). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachenwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellt daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne enthält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. VIII. Eigentumsvorbehalt Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und uns den Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer VIII 2. dieser Bestimmung sind wir berechtigt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Frist zur Erbringung dieser Leistung nicht imstande ist. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung und dem Verarbeitungswert zu. Wird Vorbehaltsware nicht mit uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 GBG verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vermischung, Verbindung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Kundens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von VIII 5. Absatz auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß VIII 5. Absatz abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht der Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Das gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die uns als Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet wir uns einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu. IX. Haftungsbeschränkungen Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. X. Entsorgung Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch der "Harris Calorific GmbH" auf Übernahme der gesetzeskonformen Entsorgung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung sämtlicher ausgelieferter Brennschneidmaschinen. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung. XI. Reparaturen XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist Memmingen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Erfüllungsort ist unser jeweiliger Hauptfirmensitz. |
